| Statuten |
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Die vom Stiftungsrat am 5. November 1920 angenommenen und vom Bundesrat am 19. November desselben Jahres gutgeheissenen Statuten wurden wahrend der ersten 75 Jahre des Bestehens der Stiftung ein einziges Mal abgeändert: 1971 nahm man eine Anpassung von Artikel 4 der Stiftungsurkunde vor, damit die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (EPFL) – entstanden mit der Übernahme der Technischen Hochschule der Universität Lausanne (EPUL) durch den Bund – ebenfalls einen Vertreter in den Stiftungsrat entsenden konnte. Zu Beginn der 1990er-Jahre erschienen die Statuen überaltert. Einige Artikel waren hinfällig geworden, andere entsprachen nicht mehr der Realität. Man beschloss daher eine Gesamtüberarbeitung der Statuten, die vom Stiftungsrat am 15. August 1997 verabschiedet und vom Bundesrat am 27. April 1998 gutgeheissen wurde. Bei dieser Gelegenheit erfolgte auch die Umbenennung der Verwaltungskommission in Stiftungsrat und der ständigen Subkommission in Stiftungsausschuss. Im Folgenden der aktuelle Wortlaut der Statuten. Urkunde über die Errichtung der Marcel-Benoist-Stiftungfür die Förderung wissenschaftlicher Forschung (vom 5. November 1920, revidiert am 26. April 1971 und 15. August 1997) I Name, Sitz und Vermögen der StiftungArt. 1Der Schweizerische Bundesrat errichtet unter dem Namen MARCEL-BENOIST-STIFTUNG für die Förderung wissenschaftlicher Forschung (FONDATION MARCEL BENOIST pour l’encouragement des recherches scientifiques) im Sinne von Art. 80–89 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches eine Stiftung mit Sitz in Bern. Dieser Stiftung wird das von Herrn Louis Marcel Benoist, gewesener Anwalt beim Zivilgericht erster Instanz des Seinebezirks in Paris, durch das Testament vom 24. Februar 1914 errichtete Legat gewidmet; mit dem Tode des Testators am 10. August 1918 wurde dieses Legat fällig und von den Universalerben durch den «acte de délivrance du legs par la succession de M. Benoist au profit du gouvernement suisse » vom 27. Dezember 1919, 23. und 27. April 1920 der Schweizerischen Eidgenossenschaft in aller Form ausgehändigt. Es besteht aus Werttiteln im Nominal betrag von Fr. 2'051'000.– entsprechend einem Kurswert per 1. Januar 1920 von rund einer Million Franken, sowie einer Sammlung von Möbeln, Kunstgegenständen und Büchern. II Zweck der StiftungArt. 2Die Stiftung bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen Forschung entsprechend dem Testament des Herrn Marcel Benoist, das in deutscher Übersetzung lautet: «Ich vermache der Schweizerischen Eidgenossenschaft alle meine Werttitel, die ich bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern und dem Schweizerischen Bankverein in Basel deponiert habe. Die Erträge dieser Kapitalien sollen dazu dienen, jährlich jenem schweizerischen oder in der Schweiz domizilierten Gelehrten, der während des Jahres die nützlichste wissenschaftliche Erfindung, Entdeckung oder Studie gemacht hat, die insbesondere für das menschliche Leben von Bedeutung ist, einen einzigen Preis zu verleihen. Ich verpflichte die Schweizerische Eidgenossenschaft, Fräulein Gabrielle Duvivier eine lebenslängliche Rente von 6000 Franken pro Jahr auszurichten.» Für den Eintrag ins Handelsregister wird die Zweckbestimmung wie folgt zusammengefasst: «Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch Verleihung eines jährlichen Preises an jenen schweizerischen oder in der Schweiz domizilierten Gelehrten, der während des Jahres die nützlichste Erfindung, Entdeckung oder Studie gemacht hat, und zwar vor allem eine solche, die für das menschliche Leben von Bedeutung ist.» III Organe der StiftungArt. 3
Die Organe der Stiftung sind: Art. 4
Der Stiftungsrat wird vom Mitglied des Bundesrates präsidiert, welches dem Eidgenössischen Departement des Innern vorsteht.
Die Amtsdauer der Mitglieder von Amtes wegen läuft mit dem Zeitpunkt ab, in dem sie ihre die Mitgliedschaft begründende Stellung aufgeben. Die übrigen Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; sie sind wieder wählbar. Die Vertreter der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Universitäten werden vom Bundesrat gewählt, der auch die erforderlichen Ersatzwahlen trifft. Art. 5Die dem Stiftungsrat zufallende Arbeit richtet sich nach den Vorschriften, wie sie aus dem oben auszugsweise wiedergegebenen Testament des Herrn Marcel Benoist vom 24. Februar 1914 hervorgehen. Er hat also namentlich für die geeignete Anlage des Stiftungsguthabens und die stiftungsgemässe Verwendung seiner Erträge zu sorgen. Art. 6Der Stiftungsrat stellt über seine weitere Konstituierung, Art und Form der Beschlussfassung und über seine Befugnisse und Pflichten sowie jene der einzelnen Mitglieder ein Reglement auf, das dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Art. 7Zwei Mitglieder des Stiftungsausschusses führen kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung. Art. 8Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Bundes. Der Bundesrat ist die Aufsichtsbehörde. Art. 9Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Reglement des Stiftungsrates der Marcel-Benoist-Stiftungfür die Förderung wissenschaftlicher Forschung (vom 6. November 1920, revidiert am 26. April 1971 und 15. August 1997) I Name, Sitz, Vermögen und Zweck der StiftungArt. 1 Name und Sitz der StiftungDie vom Bundesrat gemäss Art. 80–89 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches durch Stiftungsurkunde vom 6. November 1920 unter dem Namen ≪MARCEL-BENOIST-STIFTUNG für die Förderung wissenschaftlicher Forschung≫ errichtete Stiftung hat ihren Sitz im Eidgenössischen Departement des Innern in Bern. Art. 2 VermögenDas Vermögen umfasst: 1. das Vermächtnis des Herrn Marcel Benoist, bestehend aus Werttiteln im Nominalwert von Fr. 2'051'000.– entsprechend einem Kurswert von rund einer Million Franken per 1. Januar 1920, einer von der Stadt Lausanne im Jahre 1965 gekauften Sammlung von Möbeln und Kunstgegenständen sowie einer ebenfalls von der Stadt Lausanne gekauften Büchersammlung; 2. andere unentgeltliche Zuwendungen und Vermächtnisse, deren Annahme einem Beschluss des Stiftungsrates unterliegt; 3. die nicht verwendeten, durch Beschluss des Stiftungsrates zum Kapital geschlagenen Zinsen des Vermögens. Art. 3 Jährliche MittelDie jährlichen Mittel der Stiftung bestehen aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens und aus allfälligen Beiträgen Dritter an ihre Ausgaben, deren Annahme einem Beschluss des Stiftungsrates unterliegt. Art. 4 Zweck der StiftungDie Stiftung hat im Geist des Testaments des Herrn Marcel Benoist und nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde den Zweck, jährlich jenem schweizerischen oder in der Schweiz domizilierten Gelehrten einen Preis zu verleihen, dessen Werk sich durch seine Originalität, seinen innovativen Charakter und seine Wirkungen, insbesondere auf die das menschliche Leben in allen seinen Aspekten betreffenden Wissenschaften, auszeichnet. Für den Preis fallen alle wissenschaftlichen Arbeiten in Betracht, handle es sich um Entdeckungen, Erfindungen oder Studien auf naturwissenschaftlichem und biomedizinischem sowie auf geistes- und sozialwissenschaftlichem Gebiet. Hingegen sind die künstlerischen Werke auf dem Gebiet der Literatur, der Musik und der schönen Künste davon ausgeschlossen. II Verleihung des JahrespreisesArt. 5Der Stiftungsrat beschliesst abschliessend über die ihm unterbreiteten Anträge auf Verleihung des Jahrespreises. Jeder Rekurs ist ausgeschlossen. Art. 6 KandidaturenAnträge auf die Verleihung des Jahrespreises können gestellt werden durch: a) die Mitglieder des Stiftungsrates; b) die Behörden einer Eidgenössischen Technischen Hochschule, einer Universität oder einer anderen Institution des öffentlichen oder privaten Rechts der Schweiz; c) die Mitglieder des Lehrkörpers der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der schweizerischen Universitäten im Sinne der Definition gemäss Art. 4 der Stiftungsurkunde. Die Anträge sind an ein Mitglied des Stiftungsrates zu richten. Sie sollen die Beurteilung von Art und Bedeutung des beantragten Werks sowie der Persönlichkeit seines Urhebers ermöglichen. Art. 7 VorgehenUm eine möglichst breit abgestützte Auswahl der Preisträger zu gewährleisten, veranlasst der Stiftungsrat die erforderlichen Untersuchungen, Beurteilungen oder Begutachtungen und legt die Form für einen Antrag, die beizulegenden Dokumente sowie die Einreichungsfristen fest. Die Einzelheiten zu diesem Vorgehen werden in einem Handbuch mit dem Titel «Vorgehen für die Verleihung des Marcel-Benoist-Preises» festgelegt. Dieses Dokument ist dem Stiftungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten; er kann es jederzeit revidieren. Art. 8 Höhe des PreisesDer Betrag des Jahrespreises wird jährlich neu bestimmt. Er richtet sich nach den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie einer im Interesse der Stiftung gebotenen Rückstellung. III OrganeArt. 9 StiftungsratDie Stiftung wird vom Stiftungsrat gemäss Art. 3 und 4 der Stiftungsurkunde verwaltet. Dem Stiftungsrat kommen folgende Befugnisse zu: 1. er stellt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat das Reglement der Stiftung auf; 2. er ernennt seinen ersten Vizepräsidenten, den Beisitzer des Stiftungsausschusses sowie den Sekretär; 3. er stellt den Voranschlag auf, genehmigt die Rechnungen, die Protokolle und die Berichte der Stiftung; 4. er entscheidet über die Verleihung des Jahrespreises; 5. er beschliesst gemäss der Stiftungsurkunde und den gesetzlichen Bestimmungen über alle die Tätigkeit der Stiftung betreffenden Fragen und trifft alle erforderlichen Massnahmen und Entscheide, die nicht andern Organen zufallen. Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe besondere, im Stiftungsrat nicht vertretene Sachkenntnisse, kann dieser weitere Experten beiziehen, denen eine vom Stiftungsrat festgesetzte Entschädigung zusteht. Art. 10 AusschussDer Stiftungsausschuss gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde setzt sich aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und einem Beisitzer zusammen. Der Präsident kann die Führung des Stiftungsausschusses einem der beiden Vizepräsidenten übertragen. Er hat folgende Befugnisse: 1. er bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen des Stiftungsrates vor; 2. er begutachtet die das Reglement und die Tätigkeit der Stiftung sowie das Vorgehen für die Verleihung des Preises betreffenden Fragen; 3. er erlässt Weisungen für die Erstellung des Voranschlags der Einnahmen und der Ausgaben für jedes Jahr; 4. er erstattet dem Stiftungsrat Bericht und stellt Antrag über die finanzielle Verwaltung der Stiftung und die Anlage der verfügbaren Gelder; 5. er nimmt an den Evaluationsarbeiten für die Verleihung des Jahrespreises gemäss Art. 7 teil. IV FunktionenArt. 11 PräsidentDer Präsident des Stiftungsrates hat folgende Befugnisse: 1. er beruft den Stiftungsrat zu den Sitzungen ein; 2. er vertritt die Stiftung gegenüber Drittpersonen und führt für dieselbe kollektiv mit einem anderen Mitglied des Stiftungsausschusses die rechtsverbindliche Unterschrift; 3. er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates; 4. er überwacht die Tätigkeit des Sekretärs. Art. 12 VizepräsidentenEin erster Vizepräsident wird vom Stiftungsrat für eine Zeitspanne von vier Jahren gewählt; er ist wieder wählbar. Zweiter Vizepräsident ist der hohe Bundesbeamte, den Art. 4 der Stiftungsurkunde als Mitglied des Stiftungsrates von Amtes wegen vorsieht. Einer der beiden Vizepräsidenten vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. Art. 13 SekretärDer Sekretär wird vom Stiftungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt; er ist wieder wählbar. Er hat folgende Aufgaben: 1. er besorgt die Abfassung der Berichte und der Protokolle; 2. er unterstützt logistisch das Vorgehen für die Verleihung des Jahrespreises gemäss Art.7; 3. er besorgt die Korrespondenz, die Rechnungsführung und alle andern ihm vom Präsidenten, vom Stiftungsrat oder vom Stiftungsausschuss übertragenen Arbeiten; 4. er visiert die Rechnungsbelege; 5. er erstellt die Jahresrechnungen der Stiftung und unterbreitet sie der externen Revisionsstelle, bevor er sie durch den Stiftungsrat genehmigen lässt; 6. nach Anweisungen des Stiftungsausschusses erstellt er den jährlichen Voranschlag; 7. nach Anweisungen des Stiftungsausschusses organisiert er die Sitzungen des Stiftungsrates und des Ausschusses und erstellt die Tagesordnungen (Traktandenlisten); 8. mit der Ermächtigung des Präsidenten zieht er das nötige Hilfspersonal für die Rechnungsführung, die Ausfertigung von Schriftstücken und andere Sekretariatsarbeiten bei. Art. 14 EhrenpräsidentenDer Bundesrat kann auf Antrag des Stiftungsrates die ehemaligen Stiftungspräsidenten zu Ehrenpräsidenten auf Lebenszeit ernennen, sobald sie sich aus der Regierung zurückgezogen haben. V Abläufe und VerwaltungArt. 15 SitzungenDer Stiftungsrat versammelt sich jedes Jahr zu einer ordentlichen Sitzung, in der insbesondere über die Verleihung des Preises Beschluss zu fassen ist. Weitere Sitzungen können anberaumt werden, so oft der Präsident oder der Stiftungsausschuss es als notwendig erachten oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangen. Die Tagesordnung für die Zusammenkunft wird mit der Einladung versandt. Erfordern es die Umstände, kann für Themen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden, während des Jahres die briefliche Stimmabgabe durchgeführt werden, um dadurch die Einberufung von ausserordentlichen Sitzungen zu verhindern, es sei denn, eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates erhebe dagegen Einspruch. Über solche Beschlüsse ist an der nächsten Sitzung des Stiftungsrates zu informieren, und sie sind zu protokollieren. Art. 16 BeschlüsseDer Stiftungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Vorsitzenden wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Bei allen Beschlüssen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmabgabe erfolgt durch offenes Handmehr, oder in geheimer Abstimmung, wenn dies durch den Vorsitzenden angeordnet oder von zwei Mitgliedern verlangt wird. Art. 17 ProtokollführungDie Sitzungsprotokolle des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Sie sind innert drei Monaten dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Art. 18 JahresberichtAlljährlich ist dem Bundesrat über die Tätigkeit der Stiftung ein Bericht vorzulegen. Dieser soll insbesondere eine summarische Übersicht über die während des betreffenden Jahres eingereichten Anträge auf Verleihung des Jahrespreises enthalten, sowie die Gründe, welche zur Wahl des Preisträgers geführt haben, kurz zusammenfassen. Der Bericht wird vom Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet und dem Stiftungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Art.19 FinanzverwaltungDie Finanzverwaltung der Stiftung umfasst die Verwaltung ihres Vermögens, der laufenden Ausgaben und die Mechanismen für die Kontrolle der Rechnung, der Ausgaben und der Einhaltung des Jahresvoranschlages. Die Einzelheiten der Finanzverwaltung der Stiftung werden in einem Handbuch «Finanzvorschriften der Marcel-Benoist-Stiftung» geregelt; es unterliegt der Genehmigung des Stiftungsrates, welcher es jederzeit revidieren kann. Was die laufenden Ausgaben und die Einhaltung des Jahresvoranschlages betrifft, sollen diese Vorschriften eine speditive Verwaltung und eine effiziente Kontrolle zugleich gewährleisten. Der Beisitzer des Stiftungsausschusses ist in seiner Funktion als Kassenführer insbesondere mit der Überwachung der Finanzverwaltung der Stiftung beauftragt. Art. 20 Voranschlag und RechnungDas Rechnungsjahr für den Voranschlag und die Rechnungen fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 21 BuchführungDer Sekretär besorgt die Führung folgender Bücher: 1. die erforderlichen Bücher für das Rechnungswesen, 2. eine Kontrolle über die verliehenen Preise, 3. ein Register über die Korrespondenz. Art. 22 EhrentafelDer Sekretär bewahrt eine künstlerisch ausgeführte Ehrenliste der mit dem Preis ausgezeichneten Personen auf. VI Schluss- und AusführungsbestimmungenArt. 23 EntschädigungenDer Stiftungsrat setzt die Entschädigungen seiner Mitglieder fest. Der Sekretär erhält die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder des Stiftungsrates. Übt der Sekretär seine Verpflichtungen ausserhalb seiner bezahlten Berufstätigkeit aus, hat er Anspruch auf eine Entschädigung der Stiftung, worüber der Stiftungsrat entscheidet. Art. 24 Inkrafttreten des Reglements; RevisionDieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Eine Revision ist nur statthaft, wenn sie von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt wird. Im Zweifelsfalle ist der französische Text des Reglements massgebend.
Das ursprüngliche Reglement wurde von der Verwaltungskommission (ehemalige Bezeichnung des Stiftungsrates) der Marcel-Benoist-Stiftung in ihrer Sitzung vom 5. und 6. November 1920 genehmigt.
Das vorliegende Reglement wird genehmigt. Mit Präsidialbeschluss des Schweizerischen Bundesrates am 26. April 1971 genehmigte Teilrevision.
Vom Stiftungsrat der Marcel-Benoist-Stiftung am 15. August 1997 angenommene Totalrevision.
und vom Schweizerischen Bundesrat am 27. April 1998 genehmigt.
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